Immobilienrecht

BGH: Erforderlicher Inhalt bei einem Eigenbedarfskündigungsschreiben

Am 06.07.2011 hat der BGH eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.

Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte von den Klägern eine Einzimmerwohnung in München gemietet. Wegen Eigenbedarfs wurde das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29.04.2008 zum 31.01.2009 gekündigt. Eigenbedarf wird zugunsten der Klägerin zu 2. geltend gemacht.

Im Kündigungsschreiben heißt es, dass die Klägerin zu 2. nach Beendigung eines Auslandsstudienjahres ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen will. Das ehemalige Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung stehe ihr nicht mehr zur Verfügung, weil dort inzwischen ihre Schwester lebt und dies nutzt.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Das Landgericht München hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam sei, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend detailliert dargestellt hätten.

Die Revision zum Bundesgerichtshof, mit welchem die Entscheidung des Landgerichts angegriffen wurde,  war erfolgreich.

Der VIII. Zivilsenat hat seine Rechtsprechung bekräftigt. Er hat  ausgeführt, dass den Voraussetzungen an die Begründung, die gem. § 573 Abs. 3 BGB G erfüllt werden, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung erfüllt. Bei einer Eigenbedarfskündigung  sei es grundsätzlich ausreichend, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die er die Wohnung benötigt und zudem das Interesse darlegt, wieso diese Person diese Wohnung benötigt. Umstände, die dem Mieter bereits schon zuvor bekanntgegeben wurde oder ihm auch sonst schon bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.

Die Entscheidung des BGH vom 06.07.2011, Az. VII ZR 317/10, ist nachzulesen unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de