Kein Verzicht auf Grundstücksanteil
Damit unterscheidet der Bundesgerichtshof weiterhin zwischen der Stellung eines alleinigen Eigentümers und der eines Miteigentümers. Im Wesentlichen aus folgendem Grund: Könnte ein Miteigentümer das Eigentum an seinem Grundstücksanteil selbständig aufgeben, entstünde das große Problem, was dann mit seinem Anteil passiert bzw. wer für die darauf lastenden Kosten zuständig ist. Schließlich findet sich nicht immer direkt ein neuer Anteilseigentümer. Das Eigentum verteilt sich auch nicht automatisch auf die übrigen Personen. Die anfallenden zusätzlichen Kosten müssten aber trotzdem bezahlt werden. Um dieses Problem zu umgehen, bleibt der Bundesgerichtshof bei seiner Unterscheidung. Die gesamte Eigentümergemeinschaft ist natürlich, wie jeder alleinige Eigentümer auch, dazu befugt, das Eigentum an dem Grundstück aufzugeben.
BGH, 10.05.2007
Aktenzeichen: V ZB 6/07
Quelle: NJW-Spezial 9/2007, S.389